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Geschichte
Ortsgemeinde Goldach / Korporationen Ober- u.
Untergoldach

Auszug
aus der Erwiderung der Verwaltungsräthe Bartholome Egger,
Joh. Anton Rennhaas, u. Joh. Baptist Stürm, Bevollmächtigte
der Korporation Ober-Goldach; auf die Rechtsschrift der Mehrheit
des Verwaltungsrathes der Ortsgemeinde Goldach vom 06. Januar 1872,
den Beschluss der Ortsgemeinde Goldach, vom 12. December 1869 über
die Benuzung der Korporations-Güter betreffend
An Landammann und Regierungsrath des Kantons St. Gallen
Die Unterzeichneten sehen sich verpflichtet, gegen die neue Rechtsschrift
des Verwaltungsrathes der Ortsgemeinde Goldach vom 6. Januar 1872,
noch folgendes zu erwidern.
Um den Ueberblick der geschichtlichen Verhältnisse aus der
Epoche von 1456 bis 1800 zu erleichtern. Haben wir die Auszüge
aus den wichtigen Akten, im Goldacher Urkundenbuch, in folgende
4 Abtheilungen chronologisch zusammengestellt.
I. Abtheilung
Urkunden der Korporation Ober-Goldach von 1456 an in 19 Auszügen
II. Abtheilung
Urkunden der Korporation Untergoldach von 1560 an in 11 Auszügen
III. Abtheilung
Urkunden in welchen die Korporationen Ober- und Untergoldach in
Rechtsgeschäften nebeneinander als Gemeinden, so wie auch gegeneinander
als Gemeinden erscheinen, von 1592 an in 9 Auszügen
IV. Abtheilung
Urkunden in der Gerichts- und Kirchengemeinde Goldach von 1463 an
in 9 Auszügen
Aus den ersten drei Abtheilungen ergibt sich, dass die Korporationen
Ober- u. Untergoldach, unter den Namen die Gemeinden Ober- u. Untergoldach
von 1456 an bis 1800 bestanden haben, dass jede derselben unter
den Namen: Gemeinde Obergoldach u. Gemeinde Untergoldach, ein gesöndertes
Korporationsgut, in Liegenschaften und Kapitalien bestehend, als
Eigenthum besessen u. benutzt habe, u. dass beide Gemeinden u. Korporationen
Ober- u. Untergoldach als solche von allen Gerichts- u. Landesbehörden
anerkannt u. bei ihrem gesönderten Eigenthum u. der gesönderten
Nutzniessung geschützt worden sind.
Ebenso ergibt sich aus der 4. Abtheilung der Urkunden, dass die
Bürger von Ober- u. Untergoldach mit den Bürgern von Untereggen,
eine s.g. Gerichts- u. eine Pfarrgemeinde, oder Kirchhöri gebildet
haben. Die Gerichtsgemeinde hatte als Vorgesetzte einen Ammann u.
12 Richter. Die Funktionen dieses Gerichts bestunden in der Handhabung
der Polizei, in der Behandlung der minder wichtigen Straffälle,
in der Fertigung von Käufen und Verkäufen der Liegenschaften,
in der Verpfändung derselben, in der Besorgung des Vormundschaftswesens,
etc.
Welchen Umfang die Kirchgemeinde Goldach besessen, ergibt sich
aus dem Gnadenbrief vom 23. Mai 1772, welchen die Gemeind und Kirchhöri
Goldach an den Fürst Abt Beda erlassen hat. Es heisst in demselben
wörtlich: dass die Gemeind u. Kirchhöri Goldach, mit der
Bitt eingekommen sei: wenn ein Gemeinds- u. Kirchgenoss. / . allein
in unserer Pfarrei u. Kirchhöri ./. allhiesiger Kirchen, Bruderschaft,
schmerzhaften Mutter. Helgen. Reliquien, Pfarr u. Kaploneÿ,
Armen Leuthen u. Schulpflegschaften, ein Unterpfand oder Versicherung,
eines Stük Gutes, bei einem jeweiligen Ammann, nach abgelegtem
Handgelübd, dass solches Gut niemand anderst versetzt seie,
in das Urbarium einschreiben lasst, dass solche Verschreibung, oder
Versicherung vollkommen Kraft u. briefrecht haben möchte, u.
dass der Landesherr, dieser Bitte entsprochen habe.
Berichtigung
Einzelner unrichtiger Angaben von Untergoldach in der neuesten Rechtsschrift
vom 6. Januar 1872
Ersthe Abtheilung von 1456 bis 1800
1. unrichtige Angabe
Obergoldach habe behauptet, dass die Korporationen Ober- u. Untergoldach,
von Ursprung an, als zwei separate Ortsgemeinden bestanden haben.
Diese Angabe ist ganz unwahr! Obergoldach hat gar nie behauptet,
dass die Korporationen Ober- u. Untergoldach, von Ursprung an, als
separate Ortsgemeinden bestanden haben, sondern wir haben aus den
Urkunden aller Jahrhunderte, nur nachgewiesen, dass die beiden Ortschaften
Ober- u. Untergoldach, als getrennte Korporationen, mit getrenntem
Genossengut, unter den Namen: "Gemeinde Obergoldach" u.
"Gemeinde Untergoldach" bestanden haben, u. von allen
Behörden als solche anerkannt worden seien.
2. unrichtige Angabe
"Die beiden s.g. Korporationen seien nur Abtheilungen eines
und desselben Gemeindwesens; sie haben zusammen, die Gemeindsgenossen
von Goldach gebildet."
Auch diese Angabe ist unrichtig, u. die von Untergoldach dafür
angeführten Urkunden von 1561, 1692, 1736, 1518, 1531, 1699,
1659, 1731, 1782, leisten den vorgeblichen Beweis nicht entfernt.
Um die erste, von Untergoldach angeführten Urkunden, das s.g.
Hoflibell von 1561 richtig verstehen zu können, muss voraus
die Urkunde von 1463 ins Auge gefasst werden. Diese Urkunde ist
die s.g. Oeffnung des Gerichts Goldach; sie bildet das Organisationsgesetz
für Goldach u. Untereggen. Das s.g. Gemeindsgericht von 12
Richtern u. einem Präsidenten, ist die Verwaltungsbehörde
für alle Kirchen- Schul- u. Armenstiftungen der ganzen Gemeinde
Goldach samt Untereggen, sowie auch die Gerichtsbehörde, in
minder wichtigen Fällen.
In dieser Gerichtsgemeinde Goldach existierten die beiden Korporationen
Ober- u. Untergoldach als selbständige Genossengutsgemeinden.
Auf das allerklarste ergibt sich dieses, einerseits aus der angeführten
Oeffnung von 1463 selbst, u. andererseits aus den 19 Urkunden von
Obergoldach, den 11 Urkunden von Untergoldach, u. den 9 Urkunden,
welche auf beide Genossengutsgemeinden oder Korporationen Ober-
u. Untergoldach Bezug haben. Die angeführte Oeffnung von 1463
berührt nämlich die beiden Gemeinden oder Korporationen
Ober- u. Untergoldach als solche gar nicht, während in den
anderen 39 Urkunden von 1456 bis 1800, dieselben ununterbrochen,
als solche mit gesöndertem Eigenthum oder Genossengute, u.
bei der gesönderten Nutzniessung, von allen Behörden anerkannt
worden sind.
Jetzt erscheint das von Untergoldach angeführte s.g. Hoflibell
von 1561 erst in klarem Licht. Dasselbe ist kein Hoflibell, weder
dem Inhalt, noch der Ueberschrift nach:
Die Letztere lautet:
"Libell oder Einzug zu Ober- u. Untergoldach, wie auch Trommersrieth
de A°. 1561, vide Urkundenbuch, Seite 308.
Der Inhalt dieser Urkunde besteht in einem Gesuch "der biderben
Leuten von Ober- u. Untergoldach auch zu Trommersried" an den
Landesherren, Abt Diethelm, eine oberherrliche Verordnung gegen
den Eindrang von Fremden in ihre Dörfer auszustellen, welchem
Gesuche der Landesherr entsprochen, u. die Bedingungen festgesetzt
hat, unter welchen einem Fremden der Einzug möglich gemacht
werden soll. Der Art. 1 lautet:
"item des ersten, welche hinfüro das Dorf- und Hofrecht
zu Obergoldach u. Untergoldach, auch zu Trommersrieth, kaufen will,
der soll u. muss das um 6 Pfund Pfennige, St. Gallermünz und
Währung, erkaufen, sofern er meinem gnädigen Herrn und
ihnen gefällig."
"dasselbige Geld meinem gnädigen Herren halb, der andere
halbe Theil, denen von Ober- u. Untergoldach wie auch Trommersrieth
zugehörig."
 Die wichtigste Bestimmung in dieser Urkunde, ist offenbar die,
dass niemand in einem der Dörfer Ober- u. Untergoldach sich
einkaufen kann, ohne Zustimmung der betreffenden Korporation. Die
Genossengüter von Ober- u. Untergoldach sind durch diese Verordnung,
in ihrem Bestande nicht im entferntesten abgeändert worden,
weil sie in den späteren Urtheilen u. amtlichen Verfügungen
, für jede Korporation wieder als Eigenthum anerkannt u. geschützt
worden sind.
Die Stelle über Vertheilung der Einkaufs-Taxe, kann gar nichts
entscheiden, weil sie nicht dahin lautet, dass dieselbe z.B. beim
Einkauf in Obergoldach, unter beide Gemeinden u. Trommersrieth,
vertheilt werden müsse, sondern dahin verstanden werden muss,
dass diese Taxe zur Hälfte dem Landsherrn, u. zur Hälfte
der Korporation zufalle, in welche der Einkauf stattgefunden habe.
Von einem Genossengut, welches den Dörfern Ober- u. Untergoldach
gemeinsam zugehört hätte, sagt die Urkunde von 1561 kein
Wort, u. von Trommersrieth, heisst es im betreffenden Artikel noch
wörtlich: "das alle die sohin Trommersrieth Haushalb,
und als in Züglingsleut das Jnzugsziehen bisher da gesessen,
u. nochmals angenommen werden möchten, nit weiter noch mehr
Hofrecht u. Gerechtigkeit haben, dann allein in Wun, Waid u. Tratt,
wie bishers gebräuchlich gewesen, u. der Holzgerechtigkeit
keineswegs geniessen, gebrauchen noch annemmen.
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