Ortsgemeinde Goldach
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Geschichte

Ortsgemeinde Goldach / Korporationen Ober- u. Untergoldach

Auszug

aus der Erwiderung der Verwaltungsräthe Bartholome Egger, Joh. Anton Rennhaas, u. Joh. Baptist Stürm, Bevollmächtigte der Korporation Ober-Goldach; auf die Rechtsschrift der Mehrheit des Verwaltungsrathes der Ortsgemeinde Goldach vom 06. Januar 1872, den Beschluss der Ortsgemeinde Goldach, vom 12. December 1869 über die Benuzung der Korporations-Güter betreffend

An Landammann und Regierungsrath des Kantons St. Gallen

Die Unterzeichneten sehen sich verpflichtet, gegen die neue Rechtsschrift des Verwaltungsrathes der Ortsgemeinde Goldach vom 6. Januar 1872, noch folgendes zu erwidern.

Um den Ueberblick der geschichtlichen Verhältnisse aus der Epoche von 1456 bis 1800 zu erleichtern. Haben wir die Auszüge aus den wichtigen Akten, im Goldacher Urkundenbuch, in folgende 4 Abtheilungen chronologisch zusammengestellt.

 

I. Abtheilung
Urkunden der Korporation Ober-Goldach von 1456 an in 19 Auszügen

II. Abtheilung
Urkunden der Korporation Untergoldach von 1560 an in 11 Auszügen

III. Abtheilung
Urkunden in welchen die Korporationen Ober- und Untergoldach in Rechtsgeschäften nebeneinander als Gemeinden, so wie auch gegeneinander als Gemeinden erscheinen, von 1592 an in 9 Auszügen

IV. Abtheilung
Urkunden in der Gerichts- und Kirchengemeinde Goldach von 1463 an in 9 Auszügen

Aus den ersten drei Abtheilungen ergibt sich, dass die Korporationen Ober- u. Untergoldach, unter den Namen die Gemeinden Ober- u. Untergoldach von 1456 an bis 1800 bestanden haben, dass jede derselben unter den Namen: Gemeinde Obergoldach u. Gemeinde Untergoldach, ein gesöndertes Korporationsgut, in Liegenschaften und Kapitalien bestehend, als Eigenthum besessen u. benutzt habe, u. dass beide Gemeinden u. Korporationen Ober- u. Untergoldach als solche von allen Gerichts- u. Landesbehörden anerkannt u. bei ihrem gesönderten Eigenthum u. der gesönderten Nutzniessung geschützt worden sind.

Ebenso ergibt sich aus der 4. Abtheilung der Urkunden, dass die Bürger von Ober- u. Untergoldach mit den Bürgern von Untereggen, eine s.g. Gerichts- u. eine Pfarrgemeinde, oder Kirchhöri gebildet haben. Die Gerichtsgemeinde hatte als Vorgesetzte einen Ammann u. 12 Richter. Die Funktionen dieses Gerichts bestunden in der Handhabung der Polizei, in der Behandlung der minder wichtigen Straffälle, in der Fertigung von Käufen und Verkäufen der Liegenschaften, in der Verpfändung derselben, in der Besorgung des Vormundschaftswesens, etc.

Welchen Umfang die Kirchgemeinde Goldach besessen, ergibt sich aus dem Gnadenbrief vom 23. Mai 1772, welchen die Gemeind und Kirchhöri Goldach an den Fürst Abt Beda erlassen hat. Es heisst in demselben wörtlich: dass die Gemeind u. Kirchhöri Goldach, mit der Bitt eingekommen sei: wenn ein Gemeinds- u. Kirchgenoss. / . allein in unserer Pfarrei u. Kirchhöri ./. allhiesiger Kirchen, Bruderschaft, schmerzhaften Mutter. Helgen. Reliquien, Pfarr u. Kaploneÿ, Armen Leuthen u. Schulpflegschaften, ein Unterpfand oder Versicherung, eines Stük Gutes, bei einem jeweiligen Ammann, nach abgelegtem Handgelübd, dass solches Gut niemand anderst versetzt seie, in das Urbarium einschreiben lasst, dass solche Verschreibung, oder Versicherung vollkommen Kraft u. briefrecht haben möchte, u. dass der Landesherr, dieser Bitte entsprochen habe.

Berichtigung
Einzelner unrichtiger Angaben von Untergoldach in der neuesten Rechtsschrift vom 6. Januar 1872
Ersthe Abtheilung von 1456 bis 1800
1. unrichtige Angabe
Obergoldach habe behauptet, dass die Korporationen Ober- u. Untergoldach, von Ursprung an, als zwei separate Ortsgemeinden bestanden haben.
Diese Angabe ist ganz unwahr! Obergoldach hat gar nie behauptet, dass die Korporationen Ober- u. Untergoldach, von Ursprung an, als separate Ortsgemeinden bestanden haben, sondern wir haben aus den Urkunden aller Jahrhunderte, nur nachgewiesen, dass die beiden Ortschaften Ober- u. Untergoldach, als getrennte Korporationen, mit getrenntem Genossengut, unter den Namen: "Gemeinde Obergoldach" u. "Gemeinde Untergoldach" bestanden haben, u. von allen Behörden als solche anerkannt worden seien.

2. unrichtige Angabe
"Die beiden s.g. Korporationen seien nur Abtheilungen eines und desselben Gemeindwesens; sie haben zusammen, die Gemeindsgenossen von Goldach gebildet."

Auch diese Angabe ist unrichtig, u. die von Untergoldach dafür angeführten Urkunden von 1561, 1692, 1736, 1518, 1531, 1699, 1659, 1731, 1782, leisten den vorgeblichen Beweis nicht entfernt.

Um die erste, von Untergoldach angeführten Urkunden, das s.g. Hoflibell von 1561 richtig verstehen zu können, muss voraus die Urkunde von 1463 ins Auge gefasst werden. Diese Urkunde ist die s.g. Oeffnung des Gerichts Goldach; sie bildet das Organisationsgesetz für Goldach u. Untereggen. Das s.g. Gemeindsgericht von 12 Richtern u. einem Präsidenten, ist die Verwaltungsbehörde für alle Kirchen- Schul- u. Armenstiftungen der ganzen Gemeinde Goldach samt Untereggen, sowie auch die Gerichtsbehörde, in minder wichtigen Fällen.
In dieser Gerichtsgemeinde Goldach existierten die beiden Korporationen Ober- u. Untergoldach als selbständige Genossengutsgemeinden.
Auf das allerklarste ergibt sich dieses, einerseits aus der angeführten Oeffnung von 1463 selbst, u. andererseits aus den 19 Urkunden von Obergoldach, den 11 Urkunden von Untergoldach, u. den 9 Urkunden, welche auf beide Genossengutsgemeinden oder Korporationen Ober- u. Untergoldach Bezug haben. Die angeführte Oeffnung von 1463 berührt nämlich die beiden Gemeinden oder Korporationen Ober- u. Untergoldach als solche gar nicht, während in den anderen 39 Urkunden von 1456 bis 1800, dieselben ununterbrochen, als solche mit gesöndertem Eigenthum oder Genossengute, u. bei der gesönderten Nutzniessung, von allen Behörden anerkannt worden sind.

Jetzt erscheint das von Untergoldach angeführte s.g. Hoflibell von 1561 erst in klarem Licht. Dasselbe ist kein Hoflibell, weder dem Inhalt, noch der Ueberschrift nach:
Die Letztere lautet:
"Libell oder Einzug zu Ober- u. Untergoldach, wie auch Trommersrieth de A°. 1561, vide Urkundenbuch, Seite 308.
Der Inhalt dieser Urkunde besteht in einem Gesuch "der biderben Leuten von Ober- u. Untergoldach auch zu Trommersried" an den Landesherren, Abt Diethelm, eine oberherrliche Verordnung gegen den Eindrang von Fremden in ihre Dörfer auszustellen, welchem Gesuche der Landesherr entsprochen, u. die Bedingungen festgesetzt hat, unter welchen einem Fremden der Einzug möglich gemacht werden soll. Der Art. 1 lautet:
"item des ersten, welche hinfüro das Dorf- und Hofrecht zu Obergoldach u. Untergoldach, auch zu Trommersrieth, kaufen will, der soll u. muss das um 6 Pfund Pfennige, St. Gallermünz und Währung, erkaufen, sofern er meinem gnädigen Herrn und ihnen gefällig."
"dasselbige Geld meinem gnädigen Herren halb, der andere halbe Theil, denen von Ober- u. Untergoldach wie auch Trommersrieth zugehörig."

Die wichtigste Bestimmung in dieser Urkunde, ist offenbar die, dass niemand in einem der Dörfer Ober- u. Untergoldach sich einkaufen kann, ohne Zustimmung der betreffenden Korporation. Die Genossengüter von Ober- u. Untergoldach sind durch diese Verordnung, in ihrem Bestande nicht im entferntesten abgeändert worden, weil sie in den späteren Urtheilen u. amtlichen Verfügungen , für jede Korporation wieder als Eigenthum anerkannt u. geschützt worden sind.

Die Stelle über Vertheilung der Einkaufs-Taxe, kann gar nichts entscheiden, weil sie nicht dahin lautet, dass dieselbe z.B. beim Einkauf in Obergoldach, unter beide Gemeinden u. Trommersrieth, vertheilt werden müsse, sondern dahin verstanden werden muss, dass diese Taxe zur Hälfte dem Landsherrn, u. zur Hälfte der Korporation zufalle, in welche der Einkauf stattgefunden habe.

Von einem Genossengut, welches den Dörfern Ober- u. Untergoldach gemeinsam zugehört hätte, sagt die Urkunde von 1561 kein Wort, u. von Trommersrieth, heisst es im betreffenden Artikel noch wörtlich: "das alle die sohin Trommersrieth Haushalb, und als in Züglingsleut das Jnzugsziehen bisher da gesessen, u. nochmals angenommen werden möchten, nit weiter noch mehr Hofrecht u. Gerechtigkeit haben, dann allein in Wun, Waid u. Tratt, wie bishers gebräuchlich gewesen, u. der Holzgerechtigkeit keineswegs geniessen, gebrauchen noch annemmen.

 
 
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